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markenrecht:eu:aeltere_rechte_von_oertlicher_bedeutung
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Ältere Rechte von örtlicher Bedeutung

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XI: AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN → ABSCHNITT 2: Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zum Zweck der Untersagung der Benutzung von Unionsmarken → Art. 138 Ältere Rechte von örtlicher Bedeutung → Abs. 1
Artikel 138 (1) UMV

Der Inhaber eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung kann sich der Benutzung der Unionsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, widersetzen, sofern dies nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zulässig ist.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XI: AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN → ABSCHNITT 2: Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zum Zweck der Untersagung der Benutzung von Unionsmarken → Art. 138 Ältere Rechte von örtlicher Bedeutung → Abs. 2
Artikel 138 (2) UMV

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Inhaber des älteren Rechts die Benutzung der Unionsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, während fünf aufeinander folgender Jahre in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der Unionsmarke bösgläubig vorgenommen worden ist.

§Unionsmarkenverordnung (UMV) → KAPITEL XI: AUSWIRKUNGEN AUF DAS RECHT DER MITGLIEDSTAATEN → ABSCHNITT 2: Anwendung des einzelstaatlichen Rechts zum Zweck der Untersagung der Benutzung von Unionsmarken → Art. 138 Ältere Rechte von örtlicher Bedeutung → Abs. 3
Artikel 138 (3) UMV

Der Inhaber der Unionsmarke kann sich der Benutzung des in Absatz 1 genannten älteren Rechts nicht widersetzen, auch wenn dieses ältere Recht gegenüber der Unionsmarke nicht mehr geltend gemacht werden kann.

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) abgelöst. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Artikel 111 (1) GMV

Der Inhaber eines älteren Rechts von örtlicher Bedeutung kann sich der Benutzung der Gemeinschaftsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, widersetzen, sofern dies nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zulässig ist.

Artikel 111 (2) GMV

Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Inhaber des älteren Rechts die Benutzung der Gemeinschaftsmarke in dem Gebiet, in dem dieses ältere Recht geschützt ist, während fünf aufeinander folgender Jahre in Kenntnis dieser Benutzung geduldet hat, es sei denn, dass die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke bösgläubig vorgenommen worden ist.

Artikel 111 (3) GMV

Der Inhaber der Gemeinschaftsmarke kann sich der Benutzung des in Absatz 1 genannten älteren Rechts nicht widersetzen, auch wenn dieses ältere Recht gegenüber der Gemeinschaftsmarke nicht mehr geltend gemacht werden kann.

siehe auch

Übergeordnete Seite

  • ↑ Unionsmarkenverordnung (UMV)
    Regelt das System der Unionsmarke, das Unternehmen in einem Verfahren Markenschutz in der gesamten EU ermöglicht, und legt Eintragung, Schutz und Verwaltung neben den nationalen Markensystemen fest.

GMV → gemeinschaftsmarken
GMV → Gemeinschaftsmarkenverordnung

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