Artikel 59 der Unionsmarkenverordnung (UMV) definiert die absoluten Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann.
Artikel 59 (1) UMV → Gründe für die Nichtigkeit der Unionsmarke
Erklärt die spezifischen absoluten Gründe, die zur Nichtigkeit einer Unionsmarke führen können, wie Eintragung entgegen den Vorschriften und Bösgläubigkeit.
Artikel 59 (2) UMV → Unterscheidungskraft durch Benutzung
Regelt, dass eine Marke nicht für nichtig erklärt werden kann, wenn sie durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.
Artikel 59 (3) UMV → Teilweise Nichtigkeit der Unionsmarke
Regelt, dass die Nichtigkeit nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen erklärt werden kann, wenn der Nichtigkeitsgrund nur diese betrifft.
UMV, Kapitel VI, Abschnitt 3 → Nichtigkeitsgründe
Definiert die absoluten Gründe, aus denen eine Unionsmarke für nichtig erklärt werden kann, einschließlich der Eintragung entgegen den Vorschriften und Bösgläubigkeit.
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