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markenrecht:eu:abhilfe_in_einseitigen_verfahren
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Abhilfe in Einseitigen Verfahren

Aufgehobenes Recht: Die Gemeinschaftsmarkenverordnung wurde 2017 durch die Unionsmarkenverordnung (Verordnung (EU) 2017/1001) abgelöst. Der Wortlaut wird für Altfälle wiedergegeben.
Artikel 61 (1) GMV

Ist der Beschwerdeführer der einzige Verfahrensbeteiligte und erachtet die Stelle, deren Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde als zulässig und begründet, so hat sie ihr abzuhelfen.

Artikel 61 (2) GMV

Wird der Beschwerde nicht binnen eines Monats nach Eingang der Beschwerdebegründung abgeholfen, so ist die Beschwerde unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der Beschwerdekammer vorzulegen.

siehe auch

markenrecht/eu/abhilfe_in_einseitigen_verfahren.txt · Zuletzt geändert: von migration

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