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markenrecht:erweiterter_werktitelschutz

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Erweiterter Werktitelschutz

Der Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG [→ Werktitel] schützt Titel von Werken wie Büchern, Filmen, Musikstücken oder Zeitschriften grundsätzlich nur gegen eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinn [→ Verwechslungsgefahr bei Werktiteln]. Eine solche Gefahr liegt vor, wenn der Verkehr den einen Titel für den anderen hält und dadurch über die Identität der bezeichneten Werke irrt. Ein darüber hinausgehender Schutz gegen eine Täuschung über die betriebliche Herkunft des Werkes unter dem Gesichtspunkt einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn ist ausnahmsweise möglich, wenn der Verkehr mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet.1)

Voraussetzung für diesen erweiterten Werktitelschutz ist zunächst eine hinreichende Bekanntheit des Werktitels [→ Bekanntheit eines Werktitels]. Maßgeblich ist hierbei nicht allein die Anzahl von Seitenabrufen oder Zuschauerzahlen, sondern ob der Titel als solcher im Verkehr wiedererkannt wird.2)

Neben dieser Bekanntheit muss ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen dem unter dem bekannten Titel veröffentlichten Werk und den Produkten oder Dienstleistungen bestehen, für die der angegriffene Titel verwendet wird.3)

Beide Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen und getrennt voneinander zu beurteilen. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn scheidet aus, wenn eine der Voraussetzungen fehlt.4)

Ein weitergehender Schutz kommt nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass der Verkehr - beispielsweise bei bekannten Titeln regelmäßig erscheinender periodischer Druckschriften - mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet.5)

Ein erweiterter Schutz ist insbesondere bei periodisch erscheinenden, bekannten Presseerzeugnissen oder Fernsehsendungen relevant, wenn der Titel durch intensive Nutzung und Verkehrsgeltung über die bloße Werkkennzeichnung hinaus eine Vorstellung über die betriebliche Herkunft vermittelt. Der Schutz knüpft hier nicht an eine Verwechslung der Werke selbst, sondern an eine mögliche Täuschung über wirtschaftliche oder organisatorische Zusammenhänge an.6)

Der erweiterte Werktitelschutz ist abzugrenzen vom Bekanntheitsschutz nach § 15 Abs. 3 MarkenG, der eine überdurchschnittliche Bekanntheit voraussetzt und Schutz auch gegen Ausbeutung und Beeinträchtigung der Wertschätzung bietet. Wird im Rahmen des erweiterten Schutzes bereits die einfache Bekanntheit verneint, scheidet auch ein Schutz nach § 15 Abs. 3 MarkenG aus.7)

Beispielhaft wurde ein erweiterter Schutz im Fall „Max“ bejaht, da der Titel einer bekannten Zeitschrift auch für Produkte verwendet wurde, mit denen ein sachlicher Zusammenhang bestand.8) Hingegen wurde im Fall „1, 2, 3 im Sauseschritt“ trotz Werknähe und gewisser Titelähnlichkeit ein erweiterter Schutz abgelehnt, da keine hinreichende Bekanntheit festgestellt werden konnte.9)

Ausnahmsweise kommt bei einer Gefahr der Annahme von wirtschaftlichen oder organisatorischen Verbindungen durch den angesprochenen Verkehr ein weitergehender Schutz des Werktitels gegen eine Täuschung über die betriebliche Herkunft unter dem Gesichtspunkt einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn in Betracht. Voraussetzung für diesen erweiterten Schutz gegen Verwechslungsgefahr ist, dass der Verkehr mit einem Werktitel gleichzeitig auch die Vorstellung einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbindet.10)

Bei dem Erfordernis einer hinreichenden Bekanntheit einerseits und eines gewissen sachlichen Zusammenhangs zwischen den gekennzeichneten Produkten und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk andererseits handelt es sich um kumulative Voraussetzungen für eine unmittelbare Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn, die grundsätzlich unabhängig voneinander zu beurteilen sind.11)

siehe auch

Verwechslungsgefahr bei Werktiteln
Zentrale Schutzvoraussetzung für den Werktitelschutz nach § 5 Abs. 3 MarkenG.

1)
BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 - I ZR 143/24 - Nie wieder keine Ahnung; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. November 1992 - I ZR 254/90, BGHZ 120, 228 [juris Rn. 24] - Guldenburg; Urteil vom 12. November 1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999, 581 [juris Rn. 25] = WRP 1999, 519 - Max
2)
vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 – I ZR 143/24, juris Rn. 31–33
3)
BGH, GRUR 1999, 581, 582 [juris Rn. 22–29] - Max
4)
BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 - I ZR 143/24 - Nie wieder keine Ahnung
5)
BGH, Urteil vom 31. Januar 2019 - I ZR 97/17 - Das Omen; m.V.a. BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - I ZR 6/96, GRUR 1999, 235, 237 [juris Rn. 40] = WRP 1999, 186 - Wheels Magazine; Urteil vom 12. November 1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999, 581, 582 [juris Rn. 22] = WRP 1999, 519 - Max; Urteil vom 29. April 1999 - I ZR 152/96, GRUR 2000, 70, 72 [juris Rn. 39] = WRP 1999, 1279 - SZENE; BGH, GRUR 2002, 1083, 1085 [juris Rn. 25] - 1, 2, 3 im Sauseschritt
6)
BGH, GRUR 1999, 581 - Max; BGHZ 120, 228 - Guldenburg
7)
BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 – I ZR 143/24, juris Rn. 38–39
8)
BGH, GRUR 1999, 581 - Max
9)
BGH, GRUR 2002, 1083 - 1, 2, 3 im Sauseschritt
10)
BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 - I ZR 143/24 - Nie wieder keine Ahnung; m.V.a. BGH, Urteil vom 19. November 1992 - I ZR 254/90, BGHZ 120, 228 [juris Rn. 24] - Guldenburg; Urteil vom 22. September 1999 - I ZR 50/97, GRUR 2000, 504 [juris Rn. 30] = WRP 2000, 533 - FACTS
11)
BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 - I ZR 143/24 - Nie wieder keine Ahnung; m.V.a. BGH, GRUR 1999, 581 [juris Rn. 23 und 24 bis 29] - Max
markenrecht/erweiterter_werktitelschutz.txt · Zuletzt geändert: 2025/06/07 15:23 von mfreund