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markenrecht:erteilung_der_vollstreckungsklausel

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 +====== Erteilung der Vollstreckungsklausel ======
  
 +<note>
 +**§ 125a MarkenG**
 +
 +Für die Erteilung der [[Verfahrensrecht:Vollstreckungsklausel]] nach Artikel 110 Absatz 2 Satz 3 der Unionsmarkenverordnung ist das [[:Bundespatentgericht]] zuständig. Die vollstreckbare Ausfertigung wird vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Bundespatentgerichts erteilt.     
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 119 ff MarkenG -> [[Unionsmarken]]