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markenrecht:erschoepfung_durch_uebergabe_der_ware_an_eine_transportperson [2021/08/02 09:39] – [Erschöpfung durch Übergabe der Ware an eine Transportperson] mfreund | markenrecht:erschoepfung_durch_uebergabe_der_ware_an_eine_transportperson [2023/07/25 08:28] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Erschöpfung durch Übergabe der Ware an eine Transportperson ====== | ||
+ | Die Übergabe der Ware an eine Transportperson stellt nur dann ein die | ||
+ | [[Erschöpfung des Markenrechts]] auslösendes Inverkehrbringen [-> [[Inverkehrbringen der Markenware]]] dar, wenn die Verfügungsgewalt in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht auf den Käufer übergeht, nicht hingegen dann, wenn die Verfügungsgewalt bei dem Markeninhaber verbleibt.((BGH, | ||
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+ | Nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 CMR ist der Absender berechtigt, über das Gut zu verfügen. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann er insbesondere verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert, | ||
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+ | Ist die Realisierung des wirtschaftlichen Werts des Markenrechts erst nach dem Übergang des Verfügungsrechts auf die Käuferin anzunehmen, kommt es auch nicht darauf an, dass - wie die Revision meint - die Tochtergesellschaft der | ||
+ | Klägerin mit der Übergabe der Fahrzeuge an den Frachtführer alle eigenen Leistungen erbracht hatte, um den Kaufpreisanspruch zu realisieren.((BGH, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | -> [[Inverkehrbringen der Markenware]] |
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