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markenrecht:ermaechtigung_zur_regelung_von_verfahrensvorschriften
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Ermächtigung zur Regelung von Verfahrensvorschriften

§ 138 Abs. 1 des MarkenG ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über das Antrags-, Einspruchs-, Änderungs- und Löschungsverfahren zu treffen.

§ 138 (1) MarkenG

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über das Antrags-, Einspruchs-, Änderungs- und Löschungsverfahren (§§ 130 bis 132) zu treffen.

§ 130 MarkenG → Verfahren vor dem Patentamt, Einspruch gegen den Antrag
§ 131 MarkenG → Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung
§ 132 MarkenG → Antrag auf Änderung der Spezifikation, Löschungsverfahren

siehe auch

§ 138 MarkenG → Sonstige Vorschriften für das Verfahren bei Anträgen und Einsprüchen nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
Ermächtigt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Verfahrensvorschriften zu erlassen und diese Ermächtigung zu übertragen.

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