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markenrecht:erinnerungsfrist

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Erinnerungsfrist

§ 64 (2) MarkenG

Die Erinnerung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Patentamt einzulegen.

§ 64 (1) MarkenG → Erinnerung
§ 64 (3) MarkenG → Abhilfe der Erinnerung
§ 64 (4) MarkenG → Entscheidung über die Erinnerung
§ 64 (5) MarkenG → Erstattung der Erinnerungsgebühr
§ 64 (6) MarkenG → Vorrang der Beschwerde über die Erinnerung

siehe auch

markenrecht/erinnerungsfrist.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1