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markenrecht:entscheidung_ueber_rechtshilfeersuchen

Entscheidung über Rechtshilfeersuchen

§ 95 (3) des MarkenG erklärt, dass ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts über das Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts entscheidet.

§ 95 (3) MarkenG

Über das Ersuchen nach Absatz 2 entscheidet ein Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts in der Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß.

siehe auch

§ 95 MarkenG → Rechtshilfe
Regelt die Verpflichtung der Gerichte zur Rechtshilfe gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt und die Maßnahmen, die das Bundespatentgericht auf Ersuchen des Deutschen Patent- und Markenamts ergreifen kann.

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