§ 91 (6) des MarkenG erklärt, welche Stelle über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet.
Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
Im Fall der Beschwerdeeinlegung entscheidet das Bundespatentgericht über die nachgeholte Handlung und damit auch über den Antrag auf Wiedereinsetzung.1)
§ 91 MarkenG → Wiedereinsetzung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Frist ohne Verschulden versäumt wurde.
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