Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


markenrecht:entscheidung_ueber_den_wiedereinsetzungsantrag

finanzcheck24.de

Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag

§ 91 (6) des MarkenG erklärt, welche Stelle über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet.

§ 91 (6) MarkenG

Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.

Im Fall der Beschwerdeeinlegung entscheidet das Bundespatentgericht über die nachgeholte Handlung und damit auch über den Antrag auf Wiedereinsetzung.1)

siehe auch

§ 91 MarkenG → Wiedereinsetzung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Frist ohne Verschulden versäumt wurde.

1)
BPatG, Beschluss vom 29. Januar 2026 – Az. 26 W (pat) 11/25
markenrecht/entscheidung_ueber_den_wiedereinsetzungsantrag.txt · Zuletzt geändert: von mfreund