§ 95a des MarkenG regelt die elektronische Verfahrensführung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten sowie die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen.
§ 95a (1) MarkenG → Elektronische Dokumente in Verfahren vor dem DPMA
Beschreibt die Anwendung der Regelungen der Zivilprozessordnung auf elektronische Dokumente in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
§ 95a (2) MarkenG → Elektronische Aktenführung bei Gerichten
Regelt die elektronische Aktenführung bei den Prozessakten des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs.
§ 95a (3) MarkenG → Verordnungsermächtigung zur elektronischen Verfahrensführung
Erklärt die Ermächtigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Bestimmung der Rahmenbedingungen für die elektronische Verfahrensführung.
MarkenG, Teil 3, Abschnitt 7 → Gemeinsame Vorschriften
Regelt allgemeine Bestimmungen, die für Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht gelten, einschließlich der Wiedereinsetzung, der Wahrheitspflicht und der Amtssprache.
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