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markenrecht:elektronische_dokumente_in_verfahren_vor_dem_dpma

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Elektronische Dokumente in Verfahren vor dem DPMA

§ 95a (1) des MarkenG beschreibt die Anwendung der Regelungen der Zivilprozessordnung auf elektronische Dokumente in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

§ 95a (1) MarkenG

Soweit in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt für Anmeldungen, Anträge oder sonstige Handlungen die Schriftform vorgesehen ist, gelten die Regelungen des § 130a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 5 und 6 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Nach § 95a (1) MarkenG in Verbindung mit § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO gilt ein elektronisches Dokument, das für das Gericht bzw. für die Behörde zur Bearbeitung nicht geeignet ist, als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.1)

Diese Eingangsfiktion ist jedoch nur anwendbar, wenn das elektronische Dokument für die Bearbeitung durch die adressierte Behörde nicht geeignet ist, also ein Formatfehler oder eine mangelhafte Datei vorliegt.2)

Von dieser Bearbeitung ist die Frage der Übermittlung von Dokumenten zur Wahrung der prozessualen Form zu unterscheiden.3)

Ein Anspruch, mangels geeigneter Ausstattung einen anderen als den nach § 95a MarkenG und der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt (ERVDPMAV) eröffneten Übermittlungsweg nutzen zu können, besteht nicht.4)

siehe auch

§ 95a MarkenG → Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
Regelt die elektronische Verfahrensführung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten sowie die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen.

1) , 2) , 4)
BPatG, Beschluss vom 25. Februar 2026 – 29 W (pat) 1/26
3)
BPatG, Beschluss vom 25. Februar 2026 – 29 W (pat) 1/26; m.V.a. BSG, NJW 2018, 2222 Rn. 8 f.; OLG Frankfurt, NJW-RR 2018, 1456 Rn. 15; BPatG, Beschluss vom 12. November 2020 – 29 W (pat) 31/20 – avirem/AVIRA; BPatG, Beschluss vom 17. Oktober 2019 – 30 W (pat) 4/18 – Bienensauna; BPatG, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 26 W (pat) 55/20 – NEOVI
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