§ 95a (2) des MarkenG regelt die elektronische Aktenführung bei den Prozessakten des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs.
Die Prozessakten des Bundespatentgerichts und des Bundesgerichtshofs können elektronisch geführt werden. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über elektronische Dokumente, die elektronische Akte und die elektronische Verfahrensführung im Übrigen gelten entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
§ 95a MarkenG → Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
Regelt die elektronische Verfahrensführung in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten sowie die Ermächtigung zur Erlassung von Verordnungen.
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