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markenrecht:einziehung_der_beschlagnahme

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Einziehung der Beschlagnahme

§ 147 (1) MarkenG

Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 146 Abs. 2 Satz 1 [→ Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten] widersprochen, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Waren an.

§ 147 (2) MarkenG → Widerspruch gegen die Beschlagnahme
§ 147 (3), (4) MarkenG → Aufhebung der Beschlagnahme

siehe auch

markenrecht/einziehung_der_beschlagnahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1