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markenrecht:einzelhandelsdienstleistungen

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 +====== Einzelhandelsdienstleistungen ======
  
 +-> [[Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren]]
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 +Einzelhandelsdienstleistungen umfassen neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines Kaufvertrages anzuregen. Zu diesen Tätigkeiten gehören die Auswahl eines Sortiments an Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und die im Angebot liegenden verschiedenen Dienstleistungen, die Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit einem Händler und nicht mit einem Wettbewerber abzuschließen.((BPatG, Beschl. v. 18. Mai 2022 - 26 W (pat) 28/17; m.V.a. EuGH GRUR 2005, 764 Rdnr. 34 – Praktiker; BGH MarkenR 2016, 157 Rdnr. 22 – BioGourmet))
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 +Eine Ähnlichkeit der Dienstleistungen eines Einzelhändlers zu den gehandelten Waren kommt dann in Betracht, wenn große Handelshäuser in dem betreffenden Warensektor neben dem Verkauf fremder Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anbieten.((BPatG, Beschl. v. 18. Mai 2022 - 26 W (pat) 28/17; m.V.a. GRUR 2014, 378 Rdnr. 39 – OTTO CAP))
 +
 +Waren und Einzelhandelsdienstleistungen, die sich auf diese Waren beziehen, können im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ähnlich sein.((BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12 - OTTO CAP))
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 +Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union besteht der Zweck des Einzelhandels im Verkauf von Waren an den Verbraucher. Dieser Handel umfasst neben dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags die gesamte Tätigkeit, die ein Wirtschaftsteilnehmer entfaltet, um zum Abschluss eines solchen Geschäfts anzuregen. Diese Tätigkeit besteht insbesondere in der Auswahl eines Sortiments von Waren, die zum Verkauf angeboten werden, und im
 +Angebot verschiedener Dienstleistungen, die einen Verbraucher dazu veranlassen sollen, den Kaufvertrag mit diesem Händler statt mit einem seiner Wettbewerber abzuschließen.((BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZB 21/20 - Black Friday; m.V.a. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-418/02, Slg. 2005, I-5873 = GRUR 2005, 764 Rn. 34 - Praktiker Bau- und Heimwerkermärkte [Praktiker]; Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 bis C-158/18, juris Rn. 124 - Tulliallan Burlington/EUIPO [Burlington]))
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 +Zum Begriff der "Einzelhandelsdienstleistungen" gehören auch Dienstleistungen, die von einer Einkaufspassage für den Verbraucher erbracht werden, um diesem im Interesse der Firmen, die die betreffende Einkaufspassage belegen, Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern.((BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZB 21/20 - Black Friday; m.V.a. EuGH, Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 bis C-158/18, juris Rn. 130 - Tulliallan Burlington/EUIPO [Burlington]). Für Dienstleistungen des Großhandels gilt nichts anderes (EuGH, Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 bis C-158/18, juris Rn. 125 - Tulliallan Burlington/EUIPO [Burlington]))
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 +Allerdings hat der Gerichtshof der Europäischen Union zwischen dem Rechtsgeschäft des Kaufvertrags einerseits und andererseits den darüberhinausgehenden Dienstleistungen, die der Einzelhandel gegenüber dem Verbraucher erbringt, unterschieden.((BGH, Beschluss vom 27. Mai 2021 - I ZB 21/20 - Black Friday; m.V.a. EuGH, GRUR 2005, 764 Rn. 34 - Praktiker Bauund Heimwerkermärkte [Praktiker]; Urteil vom 4. März 2020 - C-155/18 bis C-158/18, juris Rn. 127 - Tulliallan Burlington/EUIPO [Burlington]))
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 +Für die Annahme einer Ähnlichkeit zwischen Einzelhandelsdienstleistungen und den auf sie bezogenen Waren reicht es aus, dass sich die Dienstleistungen auf die entsprechenden Waren beziehen und die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund dieses Verhältnisses annehmen, die Waren und Dienstleistungen stammten aus denselben Unternehmen.((BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12 - OTTO CAP; zur Branchenähnlichkeit nach § 15 Abs. 2 MarkenG BGH, Urteil vom 22. März 2012 I ZR 55/10, GRUR 2012, 635 Rn. 16 = WRP 2012, 712 METRO/ROLLER's Metro; zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV EuG, GRUR Int. 2009, 421 Rn. 53 bis 58; GRURRR 2011, 253 Rn. 32 ff.; zu § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG BPatG, Beschluss vom 14. November 2012 26 W (pat) 503/11, juris Rn. 25; BPatG, GRURRR 2013, 430, 432))
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 +Zwischen Einzelhandelsdienstleistungen, die auf nicht substituierbare Waren (einerseits Lebensmittel, andererseits Drogerieartikel oder Haushaltswaren) bezogen sind, kann eine Ähnlichkeit bestehen, wenn der Verkehr wegen Gemeinsamkeiten im Vertriebsweg, etwa Überschneidungen in den jeweiligen Einzelhandelssortimenten, davon ausgeht, dass die jeweiligen Einzelhandelsdienstleistungen unter gleicher unternehmerischer Verantwortung erbracht werden.((BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - I ZB 56/14 - BioGourmet))
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 +===== siehe auch =====
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 +-> [[Einzelhandelsmarken]]
markenrecht/einzelhandelsdienstleistungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1