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markenrecht:einwortzeichen

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markenrecht:einwortzeichen [2020/10/14 08:11] mfreundmarkenrecht:einwortzeichen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Einwortzeichen ======
  
 +Bei Einwortzeichen ist Voraussetzung für die Prägung [-> [[Prägetheorie]]] des Gesamteindrucks durch einen Bestandteil des Kennzeichens, ob der Verkehr die Marke allein in ihrer Gesamtheit erfasst oder die einzelnen Bestandteile auch gesondert wahrnimmt.((BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 80/19 - YOOFOOD/YO; m.V.a. BeckOK.UMV/Büscher/Kochendörfer, 16. Edition [Stand 15. Februar 2020], Art. 8 Rn. 194))
 +
 +Ein klar (waren)beschreibendes Element [-> [[Beschreibende Angaben]]] einer Wortkombination kann als eigenständig und nicht als Komponente einer Kennzeichnung verstanden werden.((BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 80/19 - YOOFOOD/YO; m.V.a. BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 33 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu; BeckOK.Markenrecht/Onken, 21. Edition [Stand 1. Mai 2020], § 14 Rn. 448))
 +
 +Beschreibende, nicht unterscheidungskräftige Bestandteile [-> [[Beschreibende Angaben]]] einer [[zusammengesetzte Marke|zusammengesetzten Marke]] haben, auch wenn sie bei der Beurteilung nicht von vornherein außer Betracht bleiben, im Allgemeinen ein geringeres Gewicht bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit als Bestandteile mit einer größeren Unterscheidungskraft, die auch den von dieser Marke hervorgerufenen Gesamteindruck eher dominieren können.((BGH, Beschluss vom 9. Juli 2020 - I ZB 80/19 - YOOFOOD/YO; m.V.a. EuGH, GRUR 2020, 52 Rn. 53 f. - Hansson [Roslagspunsch/ROSLAGSÖL]))
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 +===== siehe auch =====
markenrecht/einwortzeichen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1