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markenrecht:eintragungsbewilligungsklage

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Die Eintragungsbewilligungsklage

§ 44 (1) MarkenG

Der Inhaber der Marke kann im Wege der Klage gegen den Widersprechenden geltend machen, daß ihm trotz der Löschung der Eintragung nach § 43 [→ Einrede mangelnder Benutzung, Entscheidung über den Widerspruch] ein Anspruch auf die Eintragung zusteht.

§ 44 (2) MarkenG → Zeitpunkt der Eintragungsbewilligungsklage

Die Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG dient dazu, den Inhaber eines Widerspruchszeichens zur Bewilligung der Eintragung zu zwingen, wenn dem Kl. ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Eintragung gegen den Bekl. zusteht.

Kennzeichenrechtliche Gründe

Das für das Eintragungsbewilligungsgesuch angerufende Gericht kann seine Entscheidung aussetzen, bis ein etwaiges patentamtliches Löschungsverfahren abgeschlossen ist.

Außerkennzeichenrechtliche Gründe

  • Fehlende Sachlegitimation iSd § 28 I MarkenG;
  • Verwirkung (§ 21 MarkenG);

siehe auch

§ 44 (2) MarkenG → Zeitpunkt der Eintragungsbewilligungsklage
§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Zwischenrechte

markenrecht/eintragungsbewilligungsklage.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1