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markenrecht:eintragung_der_markenloeschung_im_register
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Eintragung der Markenlöschung im Register

§ 55 (5) MarkenG

Das Gericht [§ 55 (1) MarkenG → Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten] teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.

siehe auch

§ 55 MarkenG → Löschungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
Verfalls- und Nichtigkeitsklagen sind gegen den Inhaber der Marke zu richten und in bestimmten Fällen unzulässig, wobei die Klage von Personen erhoben werden kann, die ein berechtigtes Interesse haben.

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