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markenrecht:einschraenkung_des_fernmeldegeheimnisses_bei_der_verwendung_von_verkehrsdaten

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Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei der Verwendung von Verkehrsdaten

§ 19 (10) MarkenG

Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 19 (1) MarkenG → Auskunftsanspruch
§ 19 (2) MarkenG → Auskunftsanspruch gegenüber Dritten
§ 19 (3) MarkenG → Gegenstand der Auskunftspflicht
§ 19 (4) MarkenG → Ausschluss unverhältnismäßiger Auskunftsansprüche
§ 19 (5) MarkenG → Schadensersatz bei falscher oder unvollständiger Auskunft
§ 19 (6) MarkenG → Haftung für Auskunftserteilung gegenüber Dritten
§ 19 (7) MarkenG → Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung
§ 19 (8) MarkenG → Verwendung der Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
§ 19 (9) MarkenG → Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten

Artikel 10 GG → Unverletzlichkeit des Brief-, Post und Fernmeldegeheimnisses

siehe auch

markenrecht/einschraenkung_des_fernmeldegeheimnisses_bei_der_verwendung_von_verkehrsdaten.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1