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markenrecht:einschraenkung_des_fernmeldegeheimnisses

Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses

§ 19 (10) des Markengesetzes (MarkenG) erläutert die Einschränkung des Grundrechts des Fernmeldegeheimnisses durch den Auskunftsanspruch.

siehe auch

§ 19 MarkenG → Auskunftsanspruch
Regelt den Auskunftsanspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegenüber dem Verletzer und anderen Beteiligten in Fällen von Rechtsverletzungen.

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