Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 108 Abs. 3 des MarkenG verlangt, dass mit dem Antrag das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nach der internationalen Klassifikation eingereicht wird.
Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.
§ 108 MarkenG → Antrag auf internationale Registrierung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für den Antrag auf internationale Registrierung von Marken.
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