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markenrecht:einreichung_des_waren_und_dienstleistungsverzeichnisses
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Einreichung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

§ 108 Abs. 3 des MarkenG verlangt, dass mit dem Antrag das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen nach der internationalen Klassifikation eingereicht wird.

§ 108 (3) MarkenG

Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.

siehe auch

§ 108 MarkenG → Antrag auf internationale Registrierung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für den Antrag auf internationale Registrierung von Marken.

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