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markenrecht:einlegung_der_rechtsbeschwerde

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Einlegung der Rechtsbeschwerde

§ 85 (1) des MarkenG beschreibt die Frist und die Form, in der die Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einzulegen ist.

§ 85 (1) MarkenG

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof schriftlich einzulegen.

siehe auch

§ 85 MarkenG → Förmliche Voraussetzungen
Legt die formellen Voraussetzungen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof fest.

markenrecht/einlegung_der_rechtsbeschwerde.txt · Zuletzt geändert: von mfreund