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markenrecht:eg:mindestangaben_bezueglich_der_geschuetzten_geografischen_angabe [2021/02/24 08:35] – mfreund | markenrecht:eg:mindestangaben_bezueglich_der_geschuetzten_geografischen_angabe [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Mindestangaben bezüglich der geschützten geografischen Angabe ====== | ||
+ | Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 muss eine geschützte geografische Angabe einer Produktspezifikation entsprechen, | ||
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+ | ==== Art. 7 Abs. 1 Buchst. a, b der VO 1151/2012 ==== | ||
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+ | Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a, b und e VO 1151 muss eine geschützte geografische | ||
+ | Angabe einer Produktspezifikation entsprechen, | ||
+ | den als geografische Angabe zu schützenden Namen wie er im Handel oder | ||
+ | im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, und ausschließlich in den | ||
+ | Sprachen, die historisch zur Beschreibung des betreffenden Erzeugnisses in | ||
+ | dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet werden oder wurden((vgl. | ||
+ | auch Art. 3 Abs. 1 UnterAbs. 1 der DurchführungsVO (EG) Nr. 1898/ | ||
+ | eine Beschreibung des Erzeugnisses sowie eine Beschreibung des Verfahrens | ||
+ | zur Gewinnung des Erzeugnisses und gegebenenfalls die redlichen und | ||
+ | ständigen örtlichen Verfahren.((BPatG, | ||
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+ | Bei der Prüfung, ob die Wahrung der Qualität des in Rede stehenden Erzeugnisses (hier: von der | ||
+ | geschützten geografischen Angabe " | ||
+ | der Aufmachung (hier: das Schneiden und Verpacken) im Erzeugungsgebiet (hier: im Schwarzwald) | ||
+ | erfordert, kommt es darauf an, ob dieses Erfordernis produktspezifisch gerechtfertigt ist. Eine produktspezifische Rechtfertigung liegt nur vor, wenn das betreffende Erzeugnis bei einer Verarbeitung außerhalb des Erzeugungsgebiets im Vergleich zu anderen vergleichbaren Erzeugnissen erhöhten Risiken ausgesetzt ist, denen mit den vorgesehenen Maßnahmen wirksam begegnet werden kann.((BPatG, | ||
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+ | Das Erfordernis der Aufmachung im Erzeugungsgebiet ist unter dem Gesichtspunkt der Ursprungsgarantie und der Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses nur gerechtfertigt, | ||
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+ | Das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses im Erzeugungsgebiet ist gerechtfertigt, | ||
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+ | ==== Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der VO 1151/2012 ==== | ||
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+ | Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der VO 1151/2012 -> [[Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des geschützten Erzeugnisses]] | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Verordnung (EU) Nr. 1151/201 -> [[Verordnung über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel]] |
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