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markenrecht:eg:gattungsbezeichnungen

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Gattungsbezeichnungen

Artikel 3 (1) S. 2 und 3 Verordnung (EG) Nr. 510/2006

Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Name, der zur Gattungsbezeichnung geworden ist“, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, in dem das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.

Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:

a) die bestehende Situation in den Mitgliedstaaten und in den Verbrauchsgebieten;

b) die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.

Artikel 3 (1) S. 1 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 → Eintragungsausschluss für Gattungsbezeichnungen

Verordnung (EG) Nr. 510/2006 → Geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Nach Art 3 Abs. 1 Unter Abs. 3 der VO 510/2006 sind bei der Feststellung, ob ein Name eine Gattungsbezeichnung darstellt, alle Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: die Situation in den Mitgliedstaaten und in den Verbrauchsgebieten sowie die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Demnach scheidet eine Eintragung jedenfalls aus, wenn die betreffende Bezeichnung im Ursprungsland zur Gattungsbezeichnung geworden ist.1)

Bei der darüber hinaus zu berücksichtigen Situation in den anderen Mitgliedstaaten setzt die Feststellung, es handle sich um eine Gattungsbezeichnung „in der Gemeinschaft“, nicht voraus, dass die Bezeichnung in allen anderen Mitgliedstaaten zur Gattungsbezeichnung geworden ist. Eine Eintragung kann vielmehr auch dann zu versagen sein, wenn dies nur in einem Teil der Mitgliedstaaten der Fall ist.2)

Andererseits genügen Hinweise, dass eine Bezeichnung in einigen wenigen Mitgliedstaaten im Begriff ist, sich zur Gattungsbezeichnung zu entwickeln oder dass diese Entwicklung bereits abgeschlossen ist, für sich gesehen noch nicht, um von einer Gattungsbezeichnung „in der Gemeinschaft“ auszugehen.3)

Der Gattungscharakter einer Bezeichnung ist anhand einer umfassenden Prüfung festzustellen, und zwar vorrangig nach objektiven Kriterien. Belege aus Wörterbüchern und Fachliteratur genügen für sich alleine nicht. Ein gewichtiges Indiz für die Entwicklung zur Gattungsbezeichnung stellt es demgegenüber dar, wenn die betreffende Bezeichnung in größerem Umfang für gleichartige Erzeugnisse benutzt wird, die nicht aus der bezeichneten Region u. s. w. stammen, insbesondere wenn derartige Erzeugnisse ohne Beanstandung in das ursprüngliche Herkunftsgebiet exportiert werden.4)

Gegen einen generischen Charakter spricht es hingegen, wenn auf der Aufmachung solcher Erzeugnisse nach wie vor auf das ursprüngliche Herkunftsgebiet Bezug genommen wird.5)

Eine geografische Angabe ist daher nur dann als Gattungsbezeichnung einzustufen, wenn der unmittelbare Zusammenhang zwischen dem geographischen Ursprung des Erzeugnisses einerseits und einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder einer anderen Eigenschaft des Erzeugnisses, die sich aus diesem geographischen Ursprung ergibt, andererseits verschwunden ist und die Bezeichnung nur noch eine bestimmte Art oder einen bestimmten Typ von Erzeugnissen beschreibt.6)

Die bisher vorliegende Rechtsprechung lässt sonach eine große Zurückhaltung bei der Annahme einer Gattungsbezeichnung erkennen. Der Gattungscharakter muss zweifelsfrei feststehen.7)

Die rechtlichen, wirtschaftlichen, technischen, geschichtlichen, kulturellen und sozialen Anhaltspunkte, anhand deren die erforderliche eingehende Prüfung vorgenommen werden kann, sind somit u. a. die einschlägigen nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Entstehungsgeschichte, die Wahrnehmung der angeblichen Gattungsbezeichnung durch den Durchschnittsverbraucher unter Einbeziehung der Tatsache, dass sich die Bekanntheit der Bezeichnung deshalb weiterhin auf den in einem bestimmten Gebiet hergestellten traditionellen gereiften Käse bezieht, weil sie in anderen Regionen des Mitgliedstaats oder der Europäischen Union nicht gemeinhin verwendet wird, der Umstand, dass ein Erzeugnis unter der fraglichen Bezeichnung in bestimmten Mitgliedstaaten rechtmäßig vermarktet wurde, die Tatsache, dass ein Erzeugnis unter der fraglichen Bezeichnung in deren Ursprungsland auch ohne Einhaltung der traditionellen Herstellungsmethoden rechtmäßig hergestellt wurde, der Umstand, dass solche Vorgänge fortdauerten, die Menge der nicht nach den traditionellen Methoden hergestellten Erzeugnisse mit der fraglichen Bezeichnung im Verhältnis zu der Menge der nach diesen Methoden hergestellten Erzeugnisse, der Marktanteil der nicht nach den traditionellen Methoden hergestellten Erzeugnisse mit der fraglichen Bezeichnung im Verhältnis zu dem Marktanteil der nach diesen Methoden hergestellten Erzeugnisse, die Tatsache, dass die Aufmachung der nicht nach den traditionellen Methoden hergestellten Erzeugnisse auf die Herstellungsorte der nach diesen Methoden hergestellten Erzeugnisse verweist, der Schutz der fraglichen Bezeichnung durch völkerrechtliche Übereinkünfte und die Zahl der Mitgliedstaaten, die sich etwa auf den angeblichen Gattungscharakter der fraglichen Bezeichnung berufen.8)

Im Übrigen hat der Gerichtshof nicht die Möglichkeit ausgeschlossen (Urteil Dänemark u. a./Kommission, Randnrn. 85 bis 87), dass bei der Prüfung, ob eine Gattungsbezeichnung vorliegt, eine Meinungsumfrage bei den Verbrauchern zur Ermittlung ihrer Wahrnehmung der fraglichen Bezeichnung oder eine Stellungnahme des Ausschusses berücksichtigt werden, der mit dem Beschluss 93/53/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Einsetzung eines wissenschaftlichen Ausschusses für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und die Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. 1993, L 13, S. 16) eingesetzt und inzwischen durch die mit dem Beschluss 2007/71/EG der Kommission vom 20. Dezember 2006 (ABl. 2007, L 32, S. 177) eingerichtete wissenschaftliche Expertengruppe für Ursprungsbezeichnungen, geografische Angaben und garantierte traditionelle Spezialitäten abgelöst wurde. Dieser mit hochqualifizierten Persönlichkeiten aus den Bereichen der Rechts- und der Agrarwissenschaften besetzte Ausschuss prüft insbesondere die zu Gattungsbezeichnungen gewordenen Bezeichnungen.9)

Schließlich können weitere Gesichtspunkte berücksichtigt werden, insbesondere die Einstufung einer Bezeichnung im Codex alimentarius als Gattungsbezeichnung (zum Hinweischarakter der Regeln des Codex alimentarius vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 22. September 1988, Deserbais, 286/86, Slg. 1988, 4907, Randnr. 15, und vom 5. Dezember 2000, Guimont, C-448/98, Slg. 2000, I-10663, Randnr. 32) und die Aufnahme der Bezeichnung in Anhang II des am 1. Juni 1951 in Stresa unterzeichneten Internationalen Übereinkommens über die Verwendung der Ursprungsbezeichnungen und sonstigen Bezeichnungen für Käse, da mit dieser Aufnahme, sofern die Herstellungsvorschriften eingehalten wurden und das Herstellungsland angegeben wird, die Verwendung der Bezeichnung in allen Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens gestattet wird, ohne dass diese Möglichkeit auf die Hersteller des entsprechenden geografischen Gebiets beschränkt wäre (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Deutschland und Dänemark/Kommission, Slg. 2005, I-9118, Nr. 168).10)

Nachträglicher Schutzausschluß

Artikel 13 (2) Verordnung (EG) Nr. 510/2006

Geschützte Namen dürfen nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.

Geschützte Bezeichnungen können nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2081/92 nicht zu Gattungsbezeichnungen werden.11)

siehe auch

1)
BPatG, Beschluss vom 22. September 2011 - 30 W(pat) 9/10) - Obazda; vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG a. a. O., § 130 Rdn. 22; Knaak ZLR 2006, 66
2)
BPatG, Beschluss vom 22. September 2011 - 30 W(pat) 9/10) - Obazda; m.V.a. EuGH GRUR Int. 1999, 532, 539 f., Nr. 87 ff. - Feta
3)
BPatG, Beschluss vom 22. September 2011 - 30 W(pat) 9/10) - Obazda; m.V.a BGH GRUR 2008, 413, 414 Nr. 23 - Bayerisches Bier; OLG München GRUR Int. 2005, 72, 74 - Bayerisches Bier
4)
BPatG, Beschluss vom 22. September 2011 - 30 W(pat) 9/10) - Obazda; m.V.a. EuGH GRUR 2006, 71, 73 Nr. 77 f. - Feta II; EuG GRUR 2007, 974, 976 Nr. 65 - GRANA BIRAGHI/grana padano
5)
vgl. EuGH GRUR 2006, 71, 73 Nr. 87, 88 - Feta II; EuG GRUR 2007, 974, 976 Nr. 65 - GRANA BIRAGHI/grana padano
6)
BPatG, Beschluss vom 22. September 2011 - 30 W(pat) 9/10) - Obazda; m.V.a. EuGH GRUR 2009, 961, 967 Nr. 107 - Bayerisches Bier
7)
BPatG, Beschluss vom 22. September 2011 - 30 W(pat) 9/10) - Obazda; m.V.a. Ströbele/Hacker a. a. O. § 130 Rdn. 26 m. w. N.
8)
EuG, Urteil v. 12. September 2007 - T-291/903 - Grana; m.V.a. Urteile Dänemark u. a./Kommission, Randnrn. 95, 96, 99 und 101, Bigi, Randnr. 20, und vom 25. Oktober 2005, Deutschland und Dänemark/Kommission, C-465/02 und C-466/02, Slg. I-9115, Randnrn. 75, 77, 78, 80, 83, 86, 87, 93 und 94
9) , 11)
EuG, Urteil v. 12. September 2007 - T-291/903 - Grana
10)
EuG, Urteil v. 12. September 2007 - T-291/903 - Grana
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