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markenrecht:eg:beschreibung_des_verfahrens_zur_gewinnung_des_geschuetzten_erzeugnisses [2021/02/24 08:36] – mfreund | markenrecht:eg:beschreibung_des_verfahrens_zur_gewinnung_des_geschuetzten_erzeugnisses [2023/07/25 08:27] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Beschreibung des Verfahrens zur Gewinnung des geschützten Erzeugnisses ====== | ||
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+ | Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 [-> [[Mindestangaben bezüglich der geschützten geografischen Angabe]]] muss eine geschützte geografische Angabe einer Produktspezifikation entsprechen, | ||
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+ | Zu diesen Mindestangaben gehören gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 die Angaben über die Aufmachung des Erzeugnisses, | ||
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+ | Die drei Rechtfertigungsgründe des Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 - Qualitätswahrung oder Ursprungsgewährleistung oder Kontrollgewährleistung - müssen nicht kumulativ vorliegen. Das zeigt die doppelte Verwendung des Wortes " | ||
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+ | Dass eine " | ||
+ | zu wahren, den Ursprung oder die Kontrolle zu gewährleisten.((BGH, | ||
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+ | Dass eine " | ||
+ | erhöhte Risiken bestehen, die zudem bei einer Aufmachung von vergleichbaren Erzeugnissen außerhalb des Herstellungsgebiets nicht bestehen, geht aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Vorabentscheidungsverfahren hervor. Der Gerichtshof hat ausgeführt, | ||
+ | wenn die Aufmachung außerhalb des geografischen Herkunftsgebiets des betreffenden Erzeugnisses erhöhte Risiken für dessen Qualität mit sich bringe, nicht aber, wenn die gleichen Risiken auch bei vergleichbaren anderen Erzeugnissen | ||
+ | bestünden.((BGH, | ||
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+ | Dass mit " | ||
+ | Nach Art. 13 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 werden eingetragene Namen gegen jede direkte oder indirekte Verwendung eines eingetragenen Namens für Erzeugnisse geschützt, die nicht unter die Eintragung fallen, wenn diese Erzeugnisse mit den unter diesen Namen eingetragenen Erzeugnissen vergleichbar sind. Danach sind nur solche Erzeugnisse mit einem unter einer geografischen Angabe eingetragenen Erzeugnis " | ||
+ | Erzeugnisse unter eine andere geschützte geografische Angabe fallen, ergibt sich daraus, dass sich die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Rechtfertigung des Erfordernisses der Aufmachung des Erzeugnisses | ||
+ | im Herkunftsgebiet durch Transportgefahren auf die von ihm zitierten Feststellungen des vorlegenden Bundespatentgerichts beziehen, das Risiko einer Beeinträchtigung der Qualität des Erzeugnisses aufgrund eines unsachgemäßen Transports betreffe jedes Erzeugnis, "ob unter einer geschützten geografischen | ||
+ | Angabe vermarktet oder nicht" | ||
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+ | Das Erfordernis der Aufmachung eines von einer geschützten geografischen Angabe erfassten Erzeugnisses in einem abgegrenzten geografischen Gebiet kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union | ||
+ | im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 1151/2012 gerechtfertigt sein, wenn sie dem Ziel dient, eine wirksame Kontrolle der Spezifikation für diese geschützte geografische Angabe zu gewährleisten.((BGH, | ||
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+ | Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Entscheidung " | ||
+ | seine Entscheidung " | ||
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+ | So verhalte es sich insbesondere, | ||
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+ | Diese Voraussetzungen hat der Gerichtshof im Falle der geschützten Ursprungsbezeichnung " | ||
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+ | Eine Änderung der Spezifikation, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 -> [[Mindestangaben bezüglich der geschützten geografischen Angabe]] | ||
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