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Wird eine Bezeichnung als geschützte Ursprungsbezeichnung oder als geschützte geografische Angabe in das von der Europäischen Kommission geführte Register eingetragen, so kommt dem unionsrechtlichen Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben gegenüber Schutzvorschriften des nationalen Rechts [§ 126 ff MarkenG → Geographische Herkunftsangaben] uneingeschränkter Anwendungsvorrang zu.1)
→ Unionsrechtlichen Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
§ 126 ff MarkenG → Geographische Herkunftsangaben
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