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markenrecht:bindung_an_tatsaechliche_feststellungen

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Bindung an tatsächliche Feststellungen

§ 89 (2) des MarkenG erklärt, dass der Bundesgerichtshof an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses gebunden ist, es sei denn, es werden zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht.

§ 89 (2) MarkenG

Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Entscheidung an die in dem angefochtenen Beschluß getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Rechtsbeschwerdegründe vorgebracht sind.

Neues tatsächliches Vorbringen kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 89 Abs. 2 MarkenG nicht eingeführt werden; das Rechtsbeschwerdegericht ist an die im angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden.1)

siehe auch

§ 89 MarkenG → Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Regelt die Form und den Inhalt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof.

1)
BGH, Beschluss vom 26. März 2026 – I ZA 3/25; m.V.a. BGH, Beschluss vom 13. Mai 1965 – Ia ZB 1/64 – Darmreinigungsmittel; BGH, Beschluss vom 30. Mai 1967 – Ia ZB 24/65 – Ladegerät
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