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markenrecht:beschlussform_der_entscheidung

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Beschlussform der Entscheidung

§ 89 (1) des MarkenG beschreibt, dass die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch Beschluss erfolgt und ohne mündliche Verhandlung getroffen werden kann.

§ 89 (1) MarkenG

Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

siehe auch

§ 89 MarkenG → Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Regelt die Form und den Inhalt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof.

markenrecht/beschlussform_der_entscheidung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund