§ 89 (1) des MarkenG beschreibt, dass die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch Beschluss erfolgt und ohne mündliche Verhandlung getroffen werden kann.
Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluß. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.
§ 89 MarkenG → Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Regelt die Form und den Inhalt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof.
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