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markenrecht:berechtigung_zur_stellung_eines_loeschungsantrags [2022/10/27 08:02] – angelegt mfreund | markenrecht:berechtigung_zur_stellung_eines_loeschungsantrags [2023/07/25 08:26] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ====== Berechtigung zur Stellung eines Löschungsantrags ====== | ||
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+ | § 52 (2) MarkenG | ||
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+ | Der Antrag auf Erklärung des Verfalls und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse kann von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden sowie von jedem Interessenverband von Herstellern, | ||
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+ | § 52 (3) MarkenG | ||
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+ | Der Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte kann von dem Inhaber der in den §§ 9 bis 13 genannten Rechte und Personen, die berechtigt sind, Rechte aus einer geschützten geografischen Angabe oder geschützten Ursprungsbezeichnung geltend zu machen, gestellt werden. | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 53 MarkenG -> [[Löschung aufgrund Verfalls oder Nichtigkeit]] | ||
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