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markenrecht:berechtigte_gruende_fuer_die_nichtbenutzung_einer_marke

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Berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung einer Marke

In Art. 19 Abs. 1 Satz 2 TRIPS werden als triftige Gründe für die Nichtbenutzung einer Marke Umstände anerkannt, die unabhängig vom Willen des Inhabers der Marke eintreten und ein Hindernis für die Benutzung der Marke bilden, wie z.B. Einfuhrbeschränkungen oder sonstige staatliche Auflagen für durch die Marke geschützte Waren oder Dienstleistungen.1)

Als berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung sind in der Senatsrechtsprechung Umstände anerkannt, die der Markeninhaber nicht beeinflussen kann, wie

  • Tatbestände höherer Gewalt2) oder auch
  • die Unmöglichkeit, mit der Marke gekennzeichnete Waren vor Abschluss eines vorgeschriebenen behördlichen Zulassungsverfahrens in den Verkehr zu bringen3), sowie
  • ein unberechtigtes Einfuhrverbot4)
  • ein für einen vorübergehenden Zeitraum geltendes gesetzliches Werbeverbot5).

Als berechtigte Gründe für eine Nichtbenutzung wäre beispielsweise bei Bekleidung ein Einfuhrstopp von Waren, wodurch es unmöglich ist, die mit der Marke versehene Ware in das Inland zu importieren.

Ob ein in den Fünfjahreszeitraum fallender vorübergehender Hinderungsgrund für eine Markenbenutzung ausreicht, um davon auszugehen, dass berechtigte Gründe i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG vorlagen, die Marke während des in § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG bestimmten Zeitraums nicht zu benutzen, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.6)

Dagegen führt das Vorliegen eines nur vorübergehenden Hinderungsgrundes nicht dazu, dass der Lauf der Benutzungsschonfrist gehemmt wird.7) Eine Hemmung der Fristen des § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG ist im Markengesetz nicht ausdrücklich vorgesehen.8)

Jedenfalls solche Angriffe auf eine Marke, die außerhalb der Benutzungsschonfrist erfolgten, gehören aber zum Risiko des Markeninhabers und können die über die Benutzungsschonfrist hinausreichende Nichtbenutzung daher nicht rechtfertigen.9)

siehe auch

§ 26 MarkenG → Rechtserhaltende Benutzung

1) , 5) , 8)
BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - I ZB 100/05 - COHIBA
2)
BGH, Urt. v. 20.3.1997 - I ZR 6/95, GRUR 1997, 747, 749 = WRP 1997, 1089 - Cirkulin
3)
BGH GRUR 2000, 890, 891 - IMMUNINE/IMUKIN
4)
BGH, Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 291/91, GRUR 1994, 512, 514 = WRP 1994, 621 - Simmenthal
6)
BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - I ZB 100/05 - COHIBA; m.V.a. BPatG GRUR 1999, 1002, 1004; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 26 Rdn. 166
7)
(BGH, Beschl. v. 28. September 2006 - I ZB 100/05 - COHIBA; m.V.a. Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn. 47; Stuckel in v. Schultz, Mar-kenrecht, § 26 Rdn. 44; Bous in HK-MarkenR, § 26 Rdn. 62
9)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.1.2011, 6 U 27/10 - SUPERIllu; m.V.a. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 26 Rz. 257 f. m.w.N.
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