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markenrecht:benutzung

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Benutzung

§ 100 (2) MarkenG

Die Benutzung einer Kollektivmarke durch mindestens eine hierzu befugte Person oder durch den Inhaber der Kollektivmarke gilt als Benutzung im Sinne des § 26 [→ Benutzung der Marke].

§ 100 (1) MarkenG → Schranken des Schutzes (Kollektivmarken)

siehe auch

§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/benutzung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1