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markenrecht:bekanntmachung_und_eintragung

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Bekanntmachung und Eintragung

§ 157 MarkenG

Ist vor dem 1. Januar 1995 die Bekanntmachung einer Anmeldung nach § 5 Abs. 1 des Warenzeichengesetzes beschlossen worden, ist die Anmeldung aber noch nicht nach § 5 Abs. 2 des Warenzeichengesetzes bekanntgemacht worden, so wird die Marke ohne vorherige Bekanntmachung nach § 41 [→ Eintragung der Marke] in das Register eingetragen. Ist für einen nach dem Beschluß der Bekanntmachung gestellten Antrag auf beschleunigte Eintragung die in § 6a Abs. 2 des Warenzeichengesetzes vorgesehene Gebühr bereits gezahlt worden, wird sie von Amts wegen erstattet.

siehe auch

§§ 152 - 165 MarkenG (Teil 9) → Übergangsvorschriften
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/bekanntmachung_und_eintragung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1