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markenrecht:bekanntheit_eines_werktitels

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Bekanntheit eines Werktitels

Die Bekanntheit eines Werktitels bezeichnet den Grad, in dem ein Titel als solcher im Verkehr wiedererkannt wird. Sie ist keine generelle Voraussetzung für den Werktitelschutz, kommt aber dann Bedeutung zu, wenn ein erweiterter Schutz über die unmittelbare Verwechslungsgefahr hinaus beansprucht wird.1)

Im Rahmen der erweiterten Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn sowie beim Bekanntheitsschutz nach § 15 Abs. 3 MarkenG ist die Bekanntheit des Titels eine zwingende Voraussetzung. Der Verkehr muss den Titel nicht nur als Werkbezeichnung wahrnehmen, sondern auch mit einer bestimmten betrieblichen Herkunft verbinden.2)

Zur Feststellung der Bekanntheit reicht es nicht aus, bloß quantitative Reichweitenangaben wie Seitenabrufe, Verkaufszahlen oder Zuschauerzahlen vorzulegen. Maßgeblich ist, ob der Titel im Verkehr als individuelle, wiedererkennbare Bezeichnung wahrgenommen wird.3)

Die Bekanntheit bezieht sich dabei auf den Titel als solchen, nicht auf das Werk oder das Unternehmen im Allgemeinen. Der Schutz des Werktitels hängt daher davon ab, ob der Verkehr in dem konkreten Titel ein eigenständiges kennzeichnendes Element erkennt, das geeignet ist, eine Zuordnung zu einem bestimmten Anbieter oder Werk zu ermöglichen.

Fehlt es an einer solchen Wiedererkennbarkeit, kommt weder ein erweiterter Werktitelschutz noch ein Schutz nach § 15 Abs. 3 MarkenG in Betracht.4)

Bei der Beurteilung der dafür erforderlichen hinreichenden Bekanntheit des Titels sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.5)

Zur Feststellung einer hinreichenden Bekanntheit reicht die bloße Angabe von Zuschauerzahlen oder Seitenabrufen nicht aus. Maßgeblich ist, ob der Titel als solcher im Verkehr wiedererkannt wird.6)

Neben der hinreichenden Bekanntheit ist für die Annahme einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn regelmäßig ein gewisser sachlicher Zusammenhang zwischen den gekennzeichneten Produkten und dem unter dem in Frage stehenden Titel veröffentlichten Werk erforderlich.7)

Ein Anspruch aus § 15 Abs. 3 MarkenG setzt eine überdurchschnittliche Bekanntheit des Titels voraus. Wird bereits die einfache Bekanntheit im Rahmen der erweiterten Verwechslungsgefahr verneint, scheidet auch der Bekanntheitsschutz aus.8)

siehe auch

Erweiterter Werktitelschutz
Bezeichnet den Schutz eines bekannten Werktitels vor Täuschung über die betriebliche Herkunft, wenn der Verkehr den Titel nicht nur als Werkbezeichnung, sondern auch als Herkunftshinweis versteht.

1)
vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 – I ZR 143/24 - Nie wieder keine Ahnung
2)
BGH, GRUR 1999, 581, 582 - Max; BGHZ 120, 228 - Guldenburg
3)
BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 – I ZR 143/24, juris Rn. 31–33
4) , 8)
BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 – I ZR 143/24, juris Rn. 38–39
5)
BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 - I ZR 143/24 - Nie wieder keine Ahnung
6)
vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 – I ZR 143/24, juris Rn. 31–33
7)
BGH, Urteil vom 7. Mai 2025 - I ZR 143/24 - Nie wieder keine Ahnung; m.V.a. BGH, Urteil vom 12. November 1998 - I ZR 84/96, GRUR 1999, 581 [juris Rn. 25] = WRP 1999, 519 - Max
markenrecht/bekanntheit_eines_werktitels.txt · Zuletzt geändert: 2025/06/07 14:55 von mfreund