§ 89 (3) des MarkenG regelt die Begründung der Entscheidung und deren Zustellung an die Beteiligten.
Die Entscheidung ist zu begründen und den Beteiligten von Amts wegen zuzustellen.
§ 89 MarkenG → Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Regelt die Form und den Inhalt der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof.
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