§ 85 (3) des MarkenG regelt die Frist und die Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Begründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden.
§ 85 MarkenG → Förmliche Voraussetzungen
Legt die formellen Voraussetzungen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof fest.
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