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markenrecht:aussetzung_des_verletzungsverfahrens

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Aussetzung des Verletzungsverfahrens

Bindung des Verletzungsgerichts an die Eintragung

§ 148 ZPO → Aussetzung bei Vorgreiflichkeit, ]

Die Aussetzung eines markenrechtlichen Verletzungsverfahrens gemäß § 148 ZPO ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit auch noch im Revisionsverfahren möglich.1)

Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens liegt, wenn die Voraussetzungen des § 148 ZPO erfüllt sind, im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind das Interesse des Klägers des Verletzungsverfahrens an einer zeitnahen Entscheidung, das Interesse des Beklagten, nicht aufgrund einer löschungsreifen Marke verurteilt zu werden, und das Interesse, widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden. Eine Verfahrensaussetzung kommt in Betracht, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Löschung der Marke im registerrechtlichen Verfahren besteht, die die mit der Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigt.2)

Eine Aussetzung des markenrechtlichen Verletzungsverfahrens im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren scheidet im Regelfall aus, wenn keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Löschungsverfahrens besteht.3) Zwar wird in der Kommentarliteratur zur Zivilprozessordnung angenommen, eine Aussetzung nach § 148 ZPO komme nur in Betracht, wenn das vorgreifliche Rechtsverhältnis Gegenstand eines vor einem anderen Gericht oder jedenfalls einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts anhängigen Rechtsstreits ist4). Dieser Auffassung kann aber für den Fall einer parallelen Anhängigkeit einer markenrechtlichen Verletzungs- und Löschungsklage beim Bundesgerichtshof nicht zugestimmt werden.5)

Bei der Frage, ob ein Markenverletzungsverfahren im Hinblick auf ein gegen die Klagemarke gerichtetes Löschungsverfahren auszusetzen ist, ist im Rahmen der Abwägung zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, ob durch die während der Verfahrensaussetzung andauernde Verwendung des angegriffenen Zeichens mit einer Schwächung der Klagemarke zu rechnen ist und ob der Kläger noch weitere Ansprüche aufgrund anderer Kennzeichenrechte verfolgt, die durch das Löschungsverfahren nicht betroffen sind.6)

Nach Sinn und Zweck der Aussetzungsmöglichkeit ist eine Anwendung des § 148 ZPO auch dann geboten, wenn nicht allein der Verletzungsstreit, sondern auch die Rechtsbeschwerde gegen die Löschungsentscheidung beim Senat anhängig ist. Während der Verletzungsstreit ein ordentliches Zivilverfahren ist, wird durch den Löschungsantrag ein Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht in Gang gesetzt. Der Umstand, dass beide Verfahren in letzter Instanz aus prozessökonomischen Gründen und zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen beim Bundesgerichtshof zusammengeführt werden, darf nicht zum Wegfall einer in den Vorinstanzen zweifelsfrei bestehenden Aussetzungsmöglichkeit führen. Es ist kein sachlicher Grund zu erkennen, warum für die Zulässigkeit einer Aussetzung der zeitliche Zufall entscheidend sein sollte, ob vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision in einem Verletzungsstreit das Bundespatentgericht im Löschungsverfahren bereits entschieden hat oder nicht und ob gegebenenfalls dann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt wurde. Es wäre auch ein Wertungswiderspruch, wenn im Fall eines aussichtsreichen Löschungsverfahrens vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht ausgesetzt werden könnte, diese Möglichkeit aber nicht bestünde, wenn die für den Beklagten im Verletzungsstreit an sich deutlich günstigere Prozesssituation eingetreten ist, dass das Bundespatentgericht der Löschungsklage stattgegeben hat und nur noch die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde aussteht.7)

Der Wortlaut des § 148 ZPO ist mit einer Aussetzungsmöglichkeit bei paralleler Anhängigkeit von Verletzungs- und Löschungsverfahren beim Bundesgerichtshof vereinbar. Gründe, die in diesem Fall einer Anwendung des § 148 ZPO entgegenstehen könnten, werden soweit ersichtlich in der Literatur auch nicht geltend gemacht.8)

Die Aussetzung eines markenrechtlichen Verletzungsverfahrens gemäß § 148 ZPO ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen und damit auch noch im Revisionsverfahren möglich.9)

siehe auch

§§ 140-142 MarkenG → Verfahren in Kennzeichenstreitsachen

1)
BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12 - Gelbe Wörterbücher; m.V.a. BGHZ 171, 89 Rn. 17 Pralinenform I; Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl., § 148 Rn. 2
2)
st. Rspr.; z.B. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14 - Bounty; BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12 - Gelbe Wörterbücher; m.V.a. BGH, Beschluss vom 11. November 1986 X ZR 56/85, GRUR 1987, 284 Transportfahrzeug; Urteil vom 28. August 2003 I ZR 257/00, BGHZ 156, 112, 119 Kinder I
3)
BGH, Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12 - Gelbe Wörterbücher
4)
vgl. Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 148 Rn. 6; Musielak/Stadler, ZPO, 10. Aufl., § 148 Rn. 6; Wendtland in Beck'scher Online-Kommentar, ZPO, Stand: 1. April 2013, § 148 Rn. 10; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 148 Rn. 10; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 70. Aufl., § 148 Rn. 7
5) , 7) , 8)
BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 176/12
6)
BGH, Urteil vom 23. September 2015 - I ZR 78/14 - Sparkassen-Rot/Santander-Rot
9)
BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 23/14 - Bounty; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. Januar 2007 - I ZR 22/04, BGHZ 171, 89 Rn. 17 - Pralinenform I; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12, GRUR 2014, 1101 Rn. 16 = WRP 2014, 1314 - Gelbe Wörterbücher; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 148 Rn. 2
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