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markenrecht:aussetzung

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 +====== Aussetzung ======
  
 +<note>
 +**§ 32 (1) MarkenV**
 +
 +Das [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutsche Patent- und Markenamt]] kann das Verfahren über einen [[Widerspruch]] außer in den in § 43 Abs. 3 [-> [[Aussetzung des Widerspruchsverfahrens]]] des [[Markengesetz|Markengesetzes]] genannten Fällen auch dann aussetzen, wenn dies sachdienlich ist.
 +</note>
 +<note>
 +**§ 32 (2) MarkenV**
 +
 +Eine Aussetzung kommt insbesondere in Betracht, wenn dem [[Widerspruch]] voraussichtlich stattzugeben wäre und der Widerspruch auf eine angemeldete [[Marken|Marke]] gestützt worden ist oder vor dem [[:Deutsches Patent- und Markenamt|Deutschen Patent- und Markenamt]] ein Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke anhängig ist.
 +</note>
 +
 +Hintergrund der Regelung des § 32 Abs. 2 MarkenV ist, dass die Eintragung der jüngeren Marke nicht gelöscht werden sollte, wenn bezüglich der [[Widerspruchsmarke]] die [[Nichtigkeit]] im Raum steht.((BPatG, Beschl. v. 20. Juni 2022 - 25 W (pat) 501/21))
 +
 +-> [[Aussetzung von Markenverfahren]] \\
 +-> [[Aussetzung des Verletzungsverfahrens]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 29 - 32 MarkenV -> [[Widerspruchsverfahren]] \\
 +§§ 29 - 42 MarkenV (Teil 4) -> [[Einzelne Verfahren]] \\
 +MarkenV -> [[Markenverordnung]] \\
 +MarkenG -> [[Markengesetz]], [[Markenrecht]] \\
markenrecht/aussetzung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1