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markenrecht:ausschlussfrist_fuer_wiedereinsetzung

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Ausschlussfrist für Wiedereinsetzung

§ 91 (5) des MarkenG beschreibt die Ausschlussfrist, nach der eine Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden kann.

§ 91 (5) MarkenG

Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.

siehe auch

§ 91 MarkenG → Wiedereinsetzung
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Frist ohne Verschulden versäumt wurde.

markenrecht/ausschlussfrist_fuer_wiedereinsetzung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund