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markenrecht:ausschluss_des_auskunftsanspruchs

Ausschluss des Auskunftsanspruchs

§ 19 (4) des Markengesetzes (MarkenG) bestimmt, dass der Auskunftsanspruch ausgeschlossen ist, wenn die Inanspruchnahme unverhältnismäßig ist.

Der Anspruch des Inhabers einer Gemeinschaftsmarke gegen den Verletzer nach Art. 102 Abs. 2 GMV, § 125b Nr. 2, § 19 Abs. 1 MarkenG auf Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren, der auch den hier in Rede stehenden Vertrieb nicht erschöpfter Originalware erfasst (vgl. BGHZ 166, 233 Rn. 33 - Parfümtestkäufe), ist gemäß § 19 Abs. 4 MarkenG ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.1)

Der auch in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums niedergelegte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet eine Abwägung zwischen dem durch das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und das Recht des geistigen Eigentums (Art. 17 Abs. 2 der Charta) geschützten Interesse der Markeninhaberin an der Erlangung der Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg rechtsverletzender Waren einerseits und dem durch das Recht auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 der Charta) und das Recht des Eigentums (Art. 17 Abs. 1 der Charta) geschützten Recht der Schuldner als Auskunftspflichtigen an der Wahrung ihrer Berufs- und Geschäftsgeheimnisse andererseits.2)

Bei dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der aus der Markenverletzung folgende Auskunftsanspruch zeitlich nicht durch die von der Gläubigerin nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt ist.3)

Das Auskunftsbegehren kann insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn der Auskunftsberechtigte kein oder nur ein geringes Interesse an weitergehender Auskunft haben kann, etwa wenn es sich um einen Einzelfall einer Schutzrechtsverletzung handelt oder wenn keine weiteren Verletzungen zu erwarten und eingetretene Schäden ausgeglichen sind.4)

Sind die Markenrechte an den vom Verletzer vertriebenen Waren erschöpft, bestehen die Markenverletzungen allein in der Art und Weise der Präsentation der Waren durch den Verletzer und lässt sich eine Beteiligung der Lieferanten und anderer Vorbesitzer an dieser Verletzung nicht feststellen, ist ein auf die Benennung von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer gerichtetes Auskunftsverlangen regelmäßig unverhältnismäßig; insoweit ist Auskunft ausnahmsweise nicht zu erteilen.5)

Der Zweck des Auskunftsanspruchs liegt in der Unterbindung schutzrechtsverletzender Vertriebswege, nicht in einer Kontrolle der Bewegung von Waren, die vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind; die Auskunftspflicht darf daher nicht zu einer mit Art. 34 und 36 AEUV unvereinbaren Abschottung der Märkte führen.6)

In Fällen, in denen die Markenverletzung allein in der rufschädigenden Präsentation erschöpfter Waren besteht, ist es mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar, Markeninhaber mit selektiven Vertriebssystemen gegenüber solchen ohne selektives Vertriebssystem hinsichtlich des Auskunftsanspruchs über Lieferanten und Vorbesitzer unterschiedlich zu behandeln.7)

Bei der Auslegung eines Vollstreckungstitels, der eine Auskunftspflicht tituliert, ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dieser kann es gebieten, die titulierte Verpflichtung zur Auskunftserteilung über die Herkunft und den Vertriebsweg markenrechtlich nicht erschöpfter Waren dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf Waren erstreckt, bezüglich derer der Auskunftspflichtige auch nach zumutbaren Nachforschungen über keine Anhaltspunkte verfügt, dass sie ohne Zustimmung des Markeninhabers in Verkehr gebracht worden sind.8)

Die Interessen der Markeninhaberin sind weniger stark beeinträchtigt, wenn unter der Marke ohne seine Zustimmung keine Produktfälschungen, sondern Originalmarkenwaren vertrieben worden sind.9)

siehe auch

§ 19 MarkenG → Auskunftsanspruch
Regelt den Auskunftsanspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegenüber dem Verletzer und anderen Beteiligten in Fällen von Rechtsverletzungen.

1) , 8)
BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14
2)
BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14; m.w.N.
3)
BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14; m.V.a. vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - I ZR 93/04, BGHZ 173, 269 Rn. 24 und 25 - Windsor Estate
4)
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2025 – I ZR 220/24 – LA BIOSTHETIQUE; m.V.a. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 – I ZR 27/03 – Parfümtestkäufe; BGH, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 263/15 – BretarisGenuair
5) , 6) , 7)
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2025 – I ZR 220/24 – LA BIOSTHETIQUE
9)
BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/14; m.V.a. BGHZ 166, 233 Rn. 40 - Parfümtestkäufe; zu den Begriffen Originalmarkenware und Produktfälschung vgl. BGH, GRUR 2012, 626 Rn. 21 - CONVERSE I
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