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markenrecht:auskunftsanspruch

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Auskunftsanspruch

§ 19 (1) MarkenG

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

§ 19 (2) MarkenG → Auskunftsanspruch gegenüber Dritten
§ 19 (3) MarkenG → Gegenstand der Auskunftspflicht
§ 19 (4) MarkenG → Ausschluss unverhältnismäßiger Auskunftsansprüche
§ 19 (5) MarkenG → Schadensersatz bei falscher oder unvollständiger Auskunft
§ 19 (6) MarkenG → Haftung für Auskunftserteilung gegenüber Dritten
§ 19 (7) MarkenG → Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung
§ 19 (8) MarkenG → Verwendung der Auskunft in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsverfahren
§ 19 (9) MarkenG → Auskunft unter Verwendung von Verkehrsdaten
§ 19 (10) MarkenG → Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses bei der Verwendung von Verkehrsdaten

Art. 8 Durchsetzungsrichtlinie → Recht auf Auskunft

Umfang des Auskunftsanspruchs

Der Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG setzt voraus, dass einer der in § 19 Abs. 1 MarkenG genannten Verletzungstatbestände erfüllt ist; er besteht unabhängig davon, ob schuldhaftes oder lediglich objektiv rechtswidriges Verhalten vorliegt.1)

Der Markeninhaber kann den Verletzer auch dann nach § 19 MarkenG auf Auskunft in Anspruch nehmen, wenn die Markenverletzung (allein) darin besteht, dass außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Originalware in diesen verbracht und hier vertrieben wird. Auch in diesem Fall kann der Auskunftsanspruch auf Handlungen, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind, gerichtet sein.2) </note>

Für den Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG ist nach dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck von keinem engeren Begriff der konkreten Verletzungshandlung auszugehen.3).

Von § 19 Abs. 1 MarkenG werden auch Markenverletzungen durch den Vertrieb nicht erschöpfter Originalware erfasst. Denn der mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. Mai 1990 (BGBl. I S. 422) in § 25b WZG eingeführte und in § 19 MarkenG übernommene Auskunftsanspruch soll grundsätzlich für alle Markenrechtsverletzungen - nicht nur für sog. Pirateriefälle - gelten.4)

Ansprüche auf Drittauskunft unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.5) Dadurch wird den Interessen des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung nach vorausgegangener Rechtsverletzung Rechnung getragen, die die Belange des Schuldners überwiegen, keine dem Gläubiger unbekannten Verletzungshandlungen zu offenbaren.6)

Liegt eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG nicht vor, scheiden auch Ansprüche auf Herausgabe zur Vernichtung und auf Auskunftserteilung nach §§ 18, 19 MarkenG, § 242 BGB aus.7)

Bei der durch eine einstweilige Verfügung titulierten Verpflichtung der Schuldner, Auskunft zu erteilen, handelt es sich um die Verpflichtung zu einer Handlung, die im Sinne von § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und ausschließlich vom Willen der Schuldner abhängt, da die Auskunft nur aufgrund des persönlichen Wissens der Schuldner erteilt werden kann.8)

siehe auch

1)
BGH, Urteil v. 23. Februar 2006 - I ZR 27/03; vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Drucks. 11/4792 v. 15. Juni 1989 = BlPMZ 1990, 173, 184
2)
BGH, Urteil v. 23. Februar 2006 - I ZR 27/03 - Leitsatz
3)
BGH, Urteil v. 23. Februar 2006 - I ZR 27/03; ebenso Ingerl/Rohnke aaO § 19 Rdn. 29 f.; Hacker in: Ströbele/Hacker aaO § 19 Rdn. 33; Wiume, Der Auskunftsanspruch im Markenrecht, 2002, S. 250 ff.
4)
BGH, Urteil v. 23. Februar 2006 - I ZR 27/03; Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Bekämpfung der Produktpiraterie, BlPMZ 1990, 173, 175; vgl. auch BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 35/00, GRUR 2002, 1063, 1067 - Aspirin; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 19 Rdn. 7; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 19 Rdn. 11; Hacker in: Strö-bele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 19 Rdn. 20
5)
BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 93/04 - Windsor Estate; m.V.a. Fezer aaO § 19 Rdn. 12
6)
BGH, Urt. v. 19. Juli 2007 - I ZR 93/04 - Windsor Estate
7)
BGH, Urteil vom 31. Oktober 2013 - I ZR 49/12 - OTTO CAP
8)
BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZB 74/; m.V.a. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - I ZB 87/06, NJW 2008, 2919 Rn. 8
markenrecht/auskunftsanspruch.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1