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markenrecht:auskunft_ueber_herkunft_und_vertriebsweg

Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg

§ 19 (1) des Markengesetzes (MarkenG) ermöglicht dem Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung, vom Verletzer Auskunft über die Herkunft and den Vertriebsweg widerrechtlich gekennzeichneter Waren oder Dienstleistungen zu verlangen.

§ 19 (1) MarkenG

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.

Zweck des Auskunftsanspruchs ist es, die Quelle der schutzrechtsverletzenden Gegenstände möglichst schnell zu verschließen und den Rechtsinhaber in die Lage zu versetzen, den schutzrechtsverletzenden Weitervertrieb der in Rede stehenden Gegenstände zu unterbinden.1)

Zu den widerrechtlich gekennzeichneten Waren im Sinne von § 19 Abs. 1 MarkenG gehören alle Waren, die auf irgendeine Art und Weise ein Markenrecht verletzen; erfasst sind insbesondere Waren, die ohne Zustimmung des Markeninhabers im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind, sowie Waren, an denen das Recht aus der Marke zwar erschöpft ist, deren weiterer Vertrieb sich der Markeninhaber jedoch aus berechtigten Gründen widersetzen kann.2)

siehe auch

§ 19 MarkenG → Auskunftsanspruch
Regelt den Auskunftsanspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegenüber dem Verletzer und anderen Beteiligten in Fällen von Rechtsverletzungen.

1)
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2025 – I ZR 220/24 – LA BIOSTHETIQUE; m.V.a. BGH, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 263/15 – BretarisGenuair; BGH, Urteil vom 21. Februar 2002 – I ZR 140/99 – Entfernung der Herstellungsnummer III
2)
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2025 – I ZR 220/24 – LA BIOSTHETIQUE; m.V.a. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2022 – C-355/21 – Perfumesco.pl
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