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markenrecht:aufhebung_der_beschlagnahme

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Aufhebung der Beschlagnahme

§ 147 (3) MarkenG

Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Waren oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.

§ 147 (4) MarkenG

Liegen die Fälle des Absatzes 3 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Absatz 2 [→ Widerspruch gegen die Beschlagnahme] auf. Weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.

§ 147 (1) MarkenG → Einziehung der Beschlagnahme
§ 147 (2) MarkenG → Widerspruch gegen die Beschlagnahme

siehe auch

markenrecht/aufhebung_der_beschlagnahme.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:26 von 127.0.0.1