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markenrecht:anwendung_von_68_bei_nichtbeteiligung_des_praesidenten_des_dpma

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Anwendung von § 68 bei Nichtbeteiligung des Präsidenten des DPMA

§ 87 (2) des MarkenG erklärt die Anwendung von § 68 Abs. 1, wenn der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts nicht am Verfahren beteiligt ist.

§ 87 (2) MarkenG

Ist der Präsident oder die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts nicht am Verfahren über die Rechtsbeschwerde beteiligt, so ist § 68 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§ 87 MarkenG → Mehrere Beteiligte
Regelt das Verfahren, wenn mehrere Personen an der Rechtsbeschwerde beteiligt sind, einschließlich der Zustellung von Schriftstücken und der Anwendung bestimmter Vorschriften.

markenrecht/anwendung_von_68_bei_nichtbeteiligung_des_praesidenten_des_dpma.txt · Zuletzt geändert: von mfreund