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markenrecht:anwendung_der_zivilprozessordnung

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Anwendung der Zivilprozessordnung

§ 88 (1) des MarkenG beschreibt die entsprechenden Vorschriften der Zivilprozessordnung, die im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten.

§ 88 (1) MarkenG

Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen (§§ 41 bis 49), über Prozessbevollmächtigte und Beistände (§§ 78 bis 90), über Zustellungen von Amts wegen (§§ 166 bis 190), über Ladungen, Termine und Fristen (§§ 214 bis 229) und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 233 bis 238) entsprechend. Im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 91 Abs. 8 entsprechend. Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechender Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

§ 82 (1) S. 1 MarkenG → Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung
§ 82 (1) S. 2 MarkenG → Keine Anwendung der Vorschrift über Terminsänderungen
§ 82 (1) S. 3 MarkenG → Anwendung des Patentkostengesetzes und des Gerichtskostengesetzes

Verfahrenskostenhilfe
Unterbrechung durch Insolvenzverfahren

Das Markengesetz enthält keine Regelungen dazu, welche Auswirkungen die Eröffnung eines in- oder ausländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines der am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten hat. Nach § 88 Abs. 1 MarkenG werden lediglich die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über Zustellungen von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen und über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Neben den genannten Vorschriften kommt auch die entsprechende Anwendung weiterer Verfahrensvorschriften in Betracht, zu denen insbesondere die Vorschriften über das Beschwerdeverfahren gehören, soweit sie durch die vorrangige Verweisung in § 88 MarkenG oder die Besonderheiten des Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht ausgeschlossen sind. Zu den im Rechtsbeschwerdeverfahren danach entsprechend anwendbaren Vorschriften gehört § 82 Abs. 1 MarkenG, der eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung enthält, soweit das Markengesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundespatentgericht enthält und auch die Besonderheiten dieses Verfahrens die Anwendung der zivilprozessualen Vorschriften nicht ausschließen.1)

§ 321 ZPO kann im Rechtsbeschwerdeverfahren des Markenrechts entsprechend angewendet werden, wenn sich keine ausdrückliche Regelung im Markengesetz befindet und keine entgegenstehenden Besonderheiten des Verfahrens vorliegen.2)

Ein Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO ist auch im markenrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren zulässig, wenn der Kostenpunkt übergangen wurde und die Antragsfrist gewahrt ist.3)

siehe auch

§ 88 MarkenG → Anwendung weiterer Vorschriften
Regelt die Anwendung bestimmter Vorschriften der Zivilprozessordnung und anderer Gesetze im Verfahren über die Rechtsbeschwerde.

1)
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 - Kaffeekapsel; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - I ZA 1/98, GRUR 1999, 998 [juris Rn. 7] = WRP 1999, 939 - Verfahrenskostenhilfe; Beschluss vom 27. Januar 2000 - I ZB 39/97, GRUR 2000, 892, 893 [juris Rn. 15] = WRP 2000, 1299 - MTS; Beschluss vom 14. August 2008 - I ZA 2/08, GRUR 2009, 88 Rn. 10 = WRP 2008, 1551 - ATOZ I
2) , 3)
BGH, Beschl. v. 16.06.2025 – I ZB 50/24
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