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markenrecht:anwendung_der_vorschriften_dieses_gesetzes:sprache

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Sprache

§ 107 (1) MarkenG

Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf internationale Registrierungen von Marken nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen), die durch Vermittlung des Patentamts vorgenommen werden oder deren Schutz sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt oder im Madrider Markenabkommen nichts anderes bestimmt ist.

§ 107 (2) MarkenG

Sämtliche Anträge sowie sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung und das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind in französischer Sprache einzureichen.

siehe auch

markenrecht/anwendung_der_vorschriften_dieses_gesetzes/sprache.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1