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markenrecht:antrag_vor_der_eintragung
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Antrag vor der Eintragung

§ 108 (2) des Markengesetzes (MarkenG) regelt den Antrag, der vor der Eintragung der Marke gestellt wird.

§ 108 (2) MarkenG

Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden und wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.

siehe auch

§ 108 MarkenG → Antrag auf internationale Registrierung
Regelt den Antrag auf internationale Registrierung einer deutschen Marke.

markenrecht/antrag_vor_der_eintragung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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