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markenrecht:antrag_auf_internationale_registrierung2

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 +====== Antrag auf internationale Registrierung ======
  
 +<note>
 +**§ 108 (1) MarkenG**
 +
 +Der [[Antrag auf internationale Registrierung]] einer zur Eintragung in das [[Markenregister|Register]] angemeldeten [[Marken|Marke]] oder einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen ist beim [[Patentamt]] zu stellen. Der Antrag kann auch schon vor der [[Eintragung der Marke]] gestellt werden, wenn die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im Register eingetragenen Marke vorgenommen werden soll.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 108 (2) MarkenG**
 +
 +Soll die internationale Registrierung auf der Grundlage einer im [[Markenregister|Register]] eingetragenen [[Marken|Marke]] vorgenommen werden und wird der [[Antrag auf internationale Registrierung]] vor der [[Eintragung der Marke]] in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 108 (3) MarkenG**
 +
 +Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und [[Dienstleistungen]], nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.      
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 119 - 125 MarkenG -> [[Schutz von Marken nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen]] \\
 +§§ 107 - 125i MarkenG (Teil 5) -> [[Schutz von Marken nach dem Madrider Markenabkommen und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen, Gemeinschaftsmarken]] \\
 +MarkenG -> [[Markengesetz]] \\
 +[[Markenrecht]] \\