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markenrecht:angaben_zum_anmelder_und_zu_seinem_vertreter

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 +====== Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter ======
 +
 +<note>
 +**§ 5 (1) MarkenV**
 +
 +Die Anmeldung muss zum Anmelder folgende Angaben enthalten:
 +
 +1. wenn der Anmelder eine natürliche Person ist: Vornamen und Namen oder, falls die Eintragung unter der [[Firma]] des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, sowie die Anschrift des Wohn- oder Firmensitzes (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
 +
 +2. wenn der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft ist:
 +
 +a) Name oder Firma, Rechtsform sowie Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) des Sitzes der juristischen Person oder Personengesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden; wenn die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, müssen die Angaben dem Registereintrag entsprechen;
 +
 +b) bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusätzlich Name und Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters.
 +Wenn der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Satz 1 außer dem Ortsnamen auch der Staat anzugeben. Weitere Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt, sind freiwillig.
 +</note>
 +
 +§ 3 (1) MarkenV -> [[Inhalt der Anmeldung nach Markenverordnung]] \\
 +
 +§ 32 (2) MarkenG -> [[Inhalt der Anmeldung]] \\
 +
 +Zwar muss die Anmeldung nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (nur) Angaben enthalten, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen. Dazu reichen Mindestangaben aus, die eine objektive Identifizierung des Anmelders
 +ermöglichen, u.U. auch ohne Angabe des vollständigen Namens oder der vollständigen Adresse((Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 32 Rn. 13)). § 32 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelt allerdings nur die (Mindest-) Erfordernisse für die Zuerkennung eines Anmeldetags nach § 33 Abs. 1 S. 1 MarkenG. Die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MarkenV betrifft hingegen sonstige (weitere) Anmeldeerfordernisse nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 32 Abs. 3 MarkenG.((BPatG, Beschl. v. 7. Juli 2022 - 30 W (pat) 558/20))
 +
 +<note>
 +**§ 5 (2) MarkenV**
 +
 +In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und E-Mail-Adressen angegeben werden.
 +</note>
 +<note>
 +**§ 5 (3) MarkenV**
 +
 +Wird die Anmeldung von mehreren Personen oder Personengesellschaften eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle anmeldenden Personen oder Personengesellschaften.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 5 (4) MarkenV**
 +
 +Ist ein Vertreter bestellt, so gelten hinsichtlich der Angaben zum Vertreter die Absätze 1 und 2 entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese zusätzlich angegeben werden.
 +</note>
 +
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§§ 2 - 18 MarkenV -> [[Anmeldungen]] \\