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markenrecht:allerweltsnamen_als_unternahmenskennzeichen

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Allerweltsnamen als Unternahmenskennzeichen

Die in Teilen des Schrifttums vorgetragenen Gründe gegen eine Schutzfähigkeit von Geschäftsbezeichnungen, die mit häufigen Familiennamen gebildet sind, vermögen nicht zu überzeugen. Für die Zuerkennung von (jedenfalls geringer) Unterscheidungskraft ist ohne Bedeutung, dass Träger von „Allerweltsnamen“ sich häufig Doppelnamen zulegen und dass ihnen nach § 3 NamÄndG i.V. mit Ziffer 34 NamÄndVwV eine erleichterte Möglichkeit zur Na-mensänderung zur Verfügung steht1). Hierbei handelt es sich zwar um Maßnahmen, mit denen der Namensträger eine höhere Individualisierbarkeit erreichen kann. Daraus lässt sich aber allenfalls ein Indiz für eine schwache Kennzeichnungskraft eines derartigen Namens ableiten. Nicht gerechtfertigt ist dagegen der Schluss auf das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft. Dies kommt anschaulich in Ziffer 34 NamÄndVwV zum Aus-druck, wo für eine erleichterte Namensänderung verlangt wird, dass „der Familienname im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes oder in größeren Teilbereichen so oft vorkommt, dass er generell an Unterscheidungskraft eingebüßt hat (Sammelname)“. Auch das Namensrecht geht daher keineswegs von einem Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft bei „Allerweltsnamen“ aus, sondern nimmt nur eine generelle Einbuße an Unterscheidungskraft an.2)

siehe auch

1)
vgl. Goldmann aaO § 5 Rdn. 124
2)
BGH, Urt. v. 30. Januar 2008 - I ZR 134/05 - Hansen-Bau
markenrecht/allerweltsnamen_als_unternahmenskennzeichen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1