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markenrecht:aenderung_und_erweiterung_eines_loeschungsbegehrens

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markenrecht:aenderung_und_erweiterung_eines_loeschungsbegehrens [2019/02/25 10:24] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1markenrecht:aenderung_und_erweiterung_eines_loeschungsbegehrens [2023/07/25 08:26] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Änderung und Erweiterung eines Löschungsbegehrens ======
 +
 +Da das Markengesetz keine Vorschriften für den Fall der Änderung und Erweiterung eines Löschungsbegehrens im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt enthält, kann § 263 ZPO entsprechend angewendet
 +werden((BPatGE 42, 250, 253)). Danach ist eine Änderung oder Erweiterung des Löschungsbegehrens zulässig, wenn dies vom Deutschen Patent- und Markenamt für sachdienlich erachtet wird oder der Markeninhaber einwilligt.((BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung))
 +
 +Aus § 54 Abs. 2 MarkenG geht nicht hervor, dass im Markenlöschungsverfahren eine Erweiterung des Streitgegenstands um weitere Löschungsgründe unzulässig ist. Ist bereits ein Löschungsverfahren anhängig und werden weitere Löschungsgründe geltend gemacht, werden diese vielmehr unter den Voraussetzungen der entsprechend anwendbaren Regelung des § 263 ZPO Gegenstand des laufenden Verfahrens, ohne ein neues Löschungsverfahren in Gang zu setzen. Den nachgeschobenen Löschungsgründen muss daher auch nicht innerhalb von zwei Monaten widersprochen werden,
 +um eine Löschung zu verhindern.((BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung II))
 +
 +Das Markengesetz enthält keine besonderen Regelungen darüber, ob und in welchem Umfang neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel sowie eine Änderung des Verfahrensgegenstands in der Beschwerdeinstanz vor dem Bundespatentgericht zulässig sind. Die entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozessordnung sehen für das Beschwerdeverfahren keine einschränkenden Regelungen vor. Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden in
 +§ 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO sogar ausdrücklich zugelassen. Die Zulässigkeit der Erweiterung des Löschungsbegehrens im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 263 ff. ZPO.((BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung; m.V.a. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2002 - I ZB 19/00, GRUR 2003, 342 = WRP 2003, 519 - Winnetou; BGHZ 212, 351 Rn. 37 f. - Ventileinrichtung; BPatG, GRUR 2004, 685, 688; BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2017 - 25 W [pat] 1/15, juris Rn. 40; Kirschneck in Ströbele/Hacker aaO § 54 Rn. 9; BeckOK MarkenR/Kopacek aaO § 54 MarkenG Rn. 20))
 +
 +Die Vorschrift des § 533 ZPO findet auf das Verfahren vor dem Bundespatentgericht keine Anwendung, weil es sich bei
 +dem Beschwerdeverfahren um eine umfassende Tatsacheninstanz handelt.((BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung; m.V.a. Knoll in Ströbele/Hacker aaO § 82 Rn. 24; MünchKomm.ZPO/Lipp aaO § 571 Rn. 12))
 +
 +Eine Erweiterung des Löschungsantrags in der Beschwerdeinstanz ist deshalb zulässig, wenn der Markeninhaber einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich hält.((BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung))
 +
 +Der Erweiterung des Streitgegenstands steht nicht entgegen, dass sie erst nach der für die Einlegung der Beschwerde in § 66 Abs. 2 MarkenG vorgesehene Frist erfolgt ist. Nach den für den Zivilprozess geltenden Regeln ist es
 +jedenfalls statthaft, ein zulässiges Rechtsmittel mit einer Erweiterung des in der Vorinstanz verfolgten Begehrens zu verbinden.((BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 - I ZB 105/16 - Quadratische Tafelschokoladenverpackung; m.V.a. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226; Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09, NJW-RR 2012, 516 Rn. 17; BGHZ 212, 351 Rn. 39 - Ventileinrichtung))
 +
 +
 +Bei einem Wechsel der Löschungsgründe sind die Bestimmungen der [[Verfahrensrecht:Klageänderung]] der ZPO (§§ 263, 264 ZPO) anwendbar.
 +
 +Klageänderung nach § 263 ZPO setzt die Einwilligung des Beklagten oder Sachdienlichkeit voraus.
 +
 +Ein Wechsel des Löschungsgrundes ist ohne weiteres als sachdienlich anzusehen, wenn die Antragstellerin bei einer Verneinung des ursprünglichen Löschungsgrundes gezwungen wäre, einen neuen Antrag auf Löschung zu stellen, dem auch nicht die Rechtskraft entgegengehalten werden könnte.((BPatGE 42, 250, 253 - Winnetou))
 +
 +Läßt sich die Antragsgegnerin auf einen neuen Löschungsgrund ein, so ist dies als Einwilligung in die Erweiterung des Löschungsbegehrens zu werten.
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 54 (1) S. 1 MarkenG -> [[Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse]]